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"Putin ist böse. Schröder ist böse. Schlachtet sie!" 11-3-2022

Der Westen in der Falle – die beeindruckende Bilanz grüner Außenpolitik 8-3-2022

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Akademische Welt: Nachrichten aus den Hochschulen. Öffnet internen Link im aktuellen Fensterlesen

 

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Kirgisztan - mon amour, nennt die Schauspielerin Julia Lindig ihr Fotofeuilleton über das Land. Die einstige Tatort-Darstellerin hat einen Plan, der bald schon das deutsche Theater bereichern dürfte. lesen

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Libyen unterm Feuersturm; Ägypten und die Revolutionslügen; der arabische Krisenbogen und seine Hintergründe; der Fall Soros - von Ferdinand Kroh. lesen

Kosovo, der jüngste Staat in Europa - Kommentare, Reportagen, Fotos - von Norbert Gisder. lesen 

China Magazin in GT - alles über die Menschen, das Land, Kultur, Essen und Trinken, Politik, Wirtschaft. Und zwar so, wie ein Mensch forscht, der ein Land kennenlernen will. lesen

Die Internationale Luft- und Raumfahrtausstellung ILA in Berlin-Brandenburg. lesen

Messen - und die Weltausstellung Expo 2012 in Yeosu, Südkorea, mit einem Überblick und den Fotos über die wichtigsten Pavillions. lesen

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Malta, ein Verbrecherstaat? Der Fall Daphne Caruana Galizia

GT RNG
16.10.2020

Malta, ein Staat, den man boykottieren sollte. Ein Staat, der sich bestimmt nicht für Julian Assange einsetzt. Ein Staat, in dem die Menschenrechte de facto nicht existent sind. Ein Verbrecherstaat? Drei Jahre nach der Ermordung der Journalistin Daphne Caruana Galizia in Malta zeigen die maltesischen Behörden noch immer kaum Engagement dabei, den Fall aufzuklären.  lesen

US-Atombomben aus Deutschland abziehen

Zum Internationalen Tag für die vollständige Beseitigung von Atomwaffen am 26. September

Von Sevim Dagdelen, abrüstungspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE
25.09.2020

 

Die Bundesregierung muss ihrer Verantwortung bei der atomaren Abrüstung endlich gerecht werden und, wie von einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung gefordert, den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland in die Wege leiten. Die Unterzeichnung des Atomwaffenverbotsvertrags der UNO darf aus Deutschland nicht länger blockiert werden, zumal nur noch fünf Staaten fehlen, damit er in Kraft treten kann. lesen

Erdogan stoppen: Zur Behauptung des türkischen Präsidenten, gegen den IS vorgehen zu wollen, tatsächlich jedoch lediglich die Kurden zu bekämpfen, gibt es weltweit Kritik - die von den Nato-Verbündeten der Türkei  weitgehend ausgeblendet wird. Das türkische Militär geht an der syrisch-türkischen Grenze gegen kurdische Flüchtlinge vor und verwehrt Opfern der Angriffe des IS die Einreise in die Türkei, während sich IS-Kämpfer dort weiter frei bewegen können. Die Kumpanei Merkels mit Erdoğan muss beendet werden. Das fordern nicht nur Gregor Gysi und Sevim Dagdelen in ihren Kommentaren. lesen

In eigener Sache

Praktikumsplatz. GT - das Online-Magazin - bietet jungem, ambitionierten Kollegen von Morgen einen Praktikumsplatz für vier Wochen. Wenn Sie interessiert an einer guten Ausbildung in journalistischen Stilformen sind, die Arbeit rund um ein internationales Online-Magazin in einer spannenden Aufbauphase kennenlernen wollen, schicken Sie Ihre Kurzbewerbung mit Bild an:

GT, Chefredaktion, Laasower Straße 12, 15913 Straupitz.

Fact-Finder. Sie ärgern sich, dass so vieles nicht in der Zeitung steht, was aber doch interessant ist? Schicken Sie Ihren Tipp an GT - das Online-Magazin. Sie wollen die Story gleich selbst schreiben? Dann stellen Sie sich bitte in einer Kurzbewerbung mit Foto vor, GT arbeitet gern mit Newcomern, sofern diese professionelle, journalistische Arbeiten verantworten können.

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Privacy Shield ist die neue Daten-Mogelpackung

Die ‚Safe Harbour‘-Nachfolgeregelung der EU Kommission kann die massenhaften Datenerhebungen und -nutzungen durch US-Behörden nicht im Ansatz verhindern und ist weder mit den europäischen Grundrechten noch mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vereinbar. Man kann deshalb nur hoffen, dass sie nicht lange Bestand haben wird. Sagt Jan Korte in seiner Analyse in GT. Öffnet internen Link im aktuellen Fensterlesen


Drei Jahre in Folge wurde GT von einer Leserjury zu den 100 besten, deutschen Magazinen gewählt. Haben Sie Teil: Spenden Sie für guten Journalismus. (Gehen Sie einfach über den Spendenbutton unten.)

Dauerstreit und Debatte in GT

Coca-Cola - Aus für 550 Familien
Syrien und der Krieg
TTIP - der Verrat
Jan Böhmermann - der Verrat II
Fracking - der Verrat III
SPD - der Chef-Umfaller
Paris - alles gut?
Gentechnik: lecker!
Wider den Leinenzwang
Menschenrechte
Verletzungen
Geheimdienste 

Liebe Leser,

mehr als 490.000 Mal hatten Leser mit Ihrem "Like" Zustimmung zu einzelnen Artikeln und/oder zu GT insgesamt bekundet. Wir nennen diese Leser Abonenten. Doch den Facebook-Button - bis Mai 2018 in GT auf der Startseite sowie hinter jedem Artikel angeboten - haben wir im Zusammenhang mit der DSGVO-Diskussion 2018 abgeschaltet. So soll über diesen Weg kein Leser durch diesen Button unwillentlich Daten an Facebook senden. Lediglich noch auf der GT-Firmenseite bei Facebook selbst können Leser für GT stimmen - und tun das bitte auch.

Am besten gleich hier und jetzt

Das neue Buch: "Glück im Schritt"

 

Die Neuauflage der Prosa-Klassiker von Norbert Gisder. Mit der Geschichte „Die Maske der Schönen“, der Novelle „Mars ruft Venus“ und dem Roman „Amok – oder: Die Schatten der Diva“ hat Norbert Gisder der Deutschen Belletristik drei große, schillernde Werke hinzugefügt, die in jedem ernst zu nehmenden, deutschen Feuilleton Beachtung gefunden haben. In einer Sonderedition gibt die Reihe GT-E-Books für Leser dieses Magazins alle drei Prosastücke in einem Sammelband unter einem schillernden, vieldeutenden Bild neu heraus. „Glück im Schritt“ lautet der metapherndichte Titel. Öffnet internen Link im aktuellen Fenstermehr lesen

 

Gasthaus "Zur Byttna" - Straupitz im Oberspreewald

Das Gasthaus "Zur Byttna" an der Cottbuser Straße 28 in Straupitz hat einen eigenen, einen ganz unverwechselbaren Charme. Das liegt sicherlich an den Köchen, die beste Wildgerichte zaubern, den Beilagen das gewisse Etwas bei-zaubern und Arrangements präsentieren, bei denen schon der Anblick zu einer kulinarischen Kostbarkeit wird. Kein Wunder, dass die Gäste Anfahrten aus Berlin und Dresden nicht scheuen. Und wer nach dem Festmahl im Oberspreewald noch einen Tag bleiben will, dem helfen die Gästehäuser des schönsten Dorfes im Osten. lesen

Sie sind hier:  » AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von RNG Redaktionsbüro Norbert Gisder für Werbeaufträge in dem Online-Magazin „GT – Grand Tourisme – worldwide” (Neufassung vom 1. 10. 2017)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit RNG, dem Redaktionsbüro Norbert Gisder (nachfolgend „RNG“) als herausgebender Verlag des Online-Magazins „GT – Grand Tourisme – worldwide” zu Stande kommen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder RNG die Leistungen widerspruchslos erbringt, d. h. Werbemittel widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden. Die allgemeine Preisgestaltung für Mitarbeitereinsatz von rms ist identisch mit der von RNG, es sei denn, es wird in diesen AGB etwas anderes bestimmt.

1. Definitionen

(1) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei RNG die Veröffentlichung von einem oder mehreren Online-Werbemitteln auf den Webseiten des Online-Magazins „GT – Grand Tourisme – worldwide” in Auftrag geben.

(2) Werbeauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Online-Werbemittels oder mehrerer Online-Werbemittel im World Wide Web, zum Zwecke der Verbreitung.

(3) Ein Online-Werbemittel im Sinne dieser AGB kann unter anderem aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen:

- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner, Video),

- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).

2. Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche Bestätigung des Werbeauftrages seitens RNG oder durch Einstellung des Werbemittels im Internet zu Stande. Sofern das Angebot durch RNG erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Es gelten jeweils diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Soweit Werbeagenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, mit der Werbeagentur zustande. RNG hat das Recht, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

3. Ablehnungsbefugnis

(1) RNG behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen bzw. zu sperren, wenn

- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde

oder

- deren Veröffentlichung für RNG wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.

(2) Insbesondere kann RNG ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

4. Durchführung des Vertrages

(1) Alle für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten, Dateien und sonstigen Materialien werden von dem Auftraggeber vollständig, fehler- und virenfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend rms rechtzeitig, d. h. spätestens sieben Werktage vor Veröffentlichung, zur Verfügung gestellt.

(2) Wenn ein Vertrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden, hat RNG dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

(3) Eine geringfügige Umplatzierung der Online-Werbemittel innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn die Umplatzierung keinen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels hat.

(4) Soweit eine Werbung nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, ist RNG berechtigt, sie als solche zu kennzeichnen, sie insbesondere mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen und/oder sie vom redaktionellen Inhalt räumlich abzusetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.

5. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber RNG von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich frei.

(2) Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrechtzuerhalten.

6. Rechtegewährleistung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt RNG im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird RNG von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RNG nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber überträgt RNG sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

(3) Wird im Zusammenhang mit dem Werbemittel eine Grafikdatei oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber RNG für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafikdatei oder der entsprechenden Zeichen in dem jeweiligen Werbemittel.

7. Mängelhaftung

(1) RNG gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.

(2) Der Auftraggeber wird das Werbemittel unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels als mangelfrei genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn Mängel nicht innerhalb von einer Woche nach Veröffentlichung gegenüber RNG schriftlich angezeigt werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt die Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels als mangelfrei genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von vier Wochen und nicht offensichtliche Mängel nicht innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gegenüber RNG gerügt werden.

(3) Im Fall einer von RNG zu vertretenden mangelhaften Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels, über die der Auftraggeber rechtzeitig eine Anzeige gemacht hat, ist die Haftung auf Nacherfüllung beschränkt, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die RNG nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von RNG bestehen.

9. Haftung

(1) RNG haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von sich, seinem gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung die jeweilige andere Vertragspartei in besonderem Maße vertrauen darf, haftet RNG auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt; diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Preise & Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste in den Mediadaten von RNG. Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsschluss, ist RNG berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste zu berechnen; dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr als vier Monate vergangen sind.

(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste von RNG zu halten.

(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. RNG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

(4) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen RNG, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

(5) Gegen Ansprüche von RNG kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Ansprüchen aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

12. Laufzeit

(1) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

(2) Sollten die Parteien keine ausdrückliche Vertragslaufzeit vereinbart haben, so sind die Schaltungen der Werbemittel im Zweifel innerhalb eines halben Jahres nach Zustandekommen des Vertrages vom Auftraggeber abzurufen.

13. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber unter www.gt-worldwide.com/agb.html mitgeteilt. Sie gelten als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich widerspricht.

(2) Änderungen und Ergänzungen zu einem Auftrag bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB ist die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von rms Redaktionsbüro Rena Maria Schmidt für Verträge mit freien Journalisten

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit dem rms Redaktionsbüro Rena Maria Schmidt (nachfolgend „rms“) als dienstleistender Verlag des Online-Magazins „GT – Grand Tourisme – worldwide” zu Stande kommen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Journalisten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Journalisten nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§1 Allgemeines:

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Text- und Bildbeiträge (im Folgenden Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.

(2) Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten:

(1) Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, räumt der Journalist rms vorliegende, ausschließliche, übertragbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein, jeweils einschließlich das Recht zur Änderung, Ergänzung, Kürzung, Zusammenfassung (insbesondere Abstracts) sowie zur Übersetzung und sonstigen Bearbeitung, und zwar ganz oder klein oder größeren Teilen auch in anderen Werken:

- das Buchrecht, das ist das Recht zur Vervielfältung und Verbreitung der Werke und ihre Teile in jeder Buch- und Heftform in unbeschränkter Auflagen und Ausgabenzahl, auch in geänderten Fassungen sowie in Sonderausgaben wie Taschenbuch, Softcover und Hardcover und in allen Ausstattungsarten und auf allen Vertriebswegen einschließlich Fernlehrgängen und Sondermärkten jeder Art;

- das Abdruckrecht, das ist das Recht zum ganzen oder teilweise Abdruck (Vorabdruck oder Nachabdruck) der Werke oder von Teilen davon oder der nach ihnen hergestellten Fassung in periodischen oder nicht periodischen Druckschriften (auf Papier und elektronisch: Datenträger und online), auch für Werbezwecke;

- das Datenträgerrecht, das ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke und ihrer Teile oder der nach ihnen hergestellten Fassungen auf analogen und digitalen Ton-, Bild-, Bild/Ton- und sonstigen Datenträgern jeder Art, wie beispielsweise Tonkassetten, CDs, Datendisketten, elektronischen Büchern, CD-Rom, CDi, CD-TV, DVD, DVD-Rom und sonstigen Derivaten des CD-Formats;

- das Datenbank- oder Onlinerecht, das ist das Recht zur elektronischen Erfassung, Speicherung und Bearbeitung der geänderten (z. B. Abstracts) oder unveränderten Werken in Teile in und zu Übermittlung aus oder in dialog mit Datenbanken u. a. über Websites zur unkörperlichen Wiedergabe und zum Download auf die Rechner, insbesondere PCs oder elektronischen Büchern wie z. B. Rocket-Books, von privaten, gewerblichen und öffentlichen Endnutzern und zum Ausdruck von Papierkopien durch diese Nutzer insbesondere im Rahmen von Online-Services-Portals, I-Learning (Online-Lernprogrammen) und Web-Basedtraining u. ä., zur Herstellung individuell zusammengestellter Bücher in jeder Papier- oder Datenträgerform (print on demand);

- das Multimedia-Recht, das ist das Recht, den Beitrag oder Teile – geändert oder unverändert – mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu elektronischen Werken zu vereinen und diese dann über das Datenträger- und das Datenbank- und Onlinerecht in den oben beschriebenen Weisen zu nutzen;

- das Vortrags- und Vorführungsrecht, das ist das Recht, die Werke oder ihre Teile durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen und durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen;

- das Senderecht, das ist das Recht zur Bearbeitung und Verwertung in Hör- und Fernsehfunk, einschließlich Wiedergaberecht;

- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das ist das Recht, die Werke und ihre Teile drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Es ist darüber hinaus insbesondere berechtigt, das Material sprachlich zu bearbeiten, zu kürzen sowie nur in Auszügen zu verwenden.

(3) Die Einräumung der Rechte erfolgt mit der Entstehung für die Dauer des Urheberrechtschutzes.

(4) Die Parteien gehen davon aus, dass die Einräumung der Nutzungsrechte angemessen abgegolten ist.

(5) Sofern vereinbart worden ist, dass die Einräumung der Rechte zur Veröffentlichung in GT zeitlich und räumlich unbegrenzt honorarfrei erfolgt, so gilt die Promotion der gelieferten Artikel und Fotos durch GT als Abgeltung.

(6) rms ist verpflichtet, den Journalisten in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.

§ 3 Pflichten des Journalisten

(1) Der Journalist versichert, dass er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des gelieferten Materials zu verfügen, und dass er bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Bietet er rms Material an, für das dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er rms darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren.

(2) Der Journalist ist verpflichtet, rms schriftlich auf im Material enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Nur wenn der Journalist dieser Vertragspflicht in vollem Umfang nach bestem Wissen und Gewissen genügt hat, trägt rms alle Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung. Wird der Journalist wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert ihm rms seine Unterstützung zu, wie auch der Journalist bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen rms mitwirkt.

(3) Das Material wird von dem Journalisten vollständig, fehler- und virenfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend rms rechtzeitig, d. h. spätestens 7 Werktage vor Veröffentlichung, zur Verfügung gestellt.

§ 4 Gewährleistung:

(1) Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:

Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann rms zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

§ 5 Schlussbestimmung:

(1) Änderungen der AGB werden dem Journalisten unter www.gt-worldwide.com/agb.html mitgeteilt. Sie gelten als vom Journalisten genehmigt, sofern dieser nicht binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich widerspricht.

(2) Änderungen und Ergänzungen zu einem Auftrag bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB ist die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 


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