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GT – das deutsche Online-Magazin für Politische Kultur – hat Vakanzen für Medienberater. Wenn Sie über gute Kontakte in die werbungtreibende Wirtschaft verfügen, über Kenntnisse der Marktes der Online-Medien sowie ihrer Möglichkeiten und Spaß an einer innovativen Arbeit haben, schreiben Sie an: GT- Verlagsleitung, mail@gt-worldwide.com
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Moderation:
Rena Larf.
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Norbert Gisder, "Glück im Schritt", Kurzgeschichte, Novelle, Roman, Edition GT-E-Books, 523 Seiten, 10,00 Euro.
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GT - das Magazin der Querdenker: Menschen, Organisationen, Firmen und Vereine, die sich an denkende Zeitgenossen wenden - und die vor allem etwas zu sagen haben - werden
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Die Welt ist ein Buch. Das Neueste ist von Klaus Meierotto. Der Ex-Verkaufsberater der Mercedes-Benz-Niederlassung München hat mit dem Buch „Nicht jeder Stern hält was er verspricht“ ein bemerkenswertes Werk über Unternehmenskultur bei Daimler verfasst. Er wendet sich an Leser, die an den Machenschaften innerhalb der Deutschen Wirtschaft interessiert sind. Was sich hinter den Kulissen der Vorstands- und Chefetagen, aber auch zwischen den ständig unter Druck stehenden Mitarbeitern und Kollegen abspielt, liest man bei Klaus Meierotto.
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Deutschland – ein Winter(reifen)märchen
Wie Peter Ramsauer Rechtssicherheit für sicheres Fahren im Winter schaffen will
Das ist kein Gedicht wie einst beim „Wintermärchen“, sondern schlichte Prosa. Die hat ein Bundesminister gesprochen - in einfachen Sätzen fürs gemeine Volk. „Sie wissen alle, wer im Winter mit unzureichender Bereifung fährt, bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, gefährdet nicht nur sich, sondern er gefährdet auch andere. ... Sie wissen, dass dadurch immer wieder schwere Unfälle ausgelöst werden...Dies leider Gottes, obwohl die Straßenverkehrsordnung eindeutige Vorschriften macht.“ Da allerdings stutzt der bislang geduldige Zuhörer. Was bitte meint der Herr Minister mit „eindeutige Vorschriften“?
Da steht seit Mai 2006 in § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwar, „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung ...“, aber was eine geeignete Bereifung bei welchen Wetterverhältnissen konkret ist, das bleibt das große Geheimnis des Gesetzgebers. Ein Autofahrer hielt bei schneefreien winterlichen Straßen neue Sommerreifen für geeignet - wie übrigens auch der Vorgänger auf dem Ministersessel bei Einführung der neuen Regelung. Doch eine unerwartete Eisplatte ließ ihn die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren.
Deshalb sollte er wegen Fahrens mit nicht geeigneter Bereifung Bußgeld bezahlen – aber er wehrte sich. Und das mit Erfolg. Denn das Oberlandesgericht Oldenburg (2 SsRS 220/09) stellte fest, anhand des reinen Wortlauts des Gesetzes könne der Fahrer eines Kraftwagens nicht erkennen, was von ihm verlangt werde. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten geeigneten Bereifung“ nenne keine konkrete Bereifung für genau bezeichnete Wetterverhältnisse und stelle deshalb einen „unbestimmten“ Begriff dar, der auch nicht aus anderen Normen auszufüllen sei. Denn „weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Damit sei unbestimmt, was „geeignete Reifen“ seien.
Doch der Bürger, der ein Gesetz zu befolgen habe, müsse aus dem Gesetzestext voraussehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht sei. Diesem vom Grundgesetz geforderten Bestimmtheitsgebot werde die gesetzliche Regelung aber nicht gerecht. Und das Gericht entschied: „Ein Bußgeld für eine nicht den Wetterverhältnissen angepasste „geeignete“ Bereifung, wie es die Bußgeldverordnung bei Nichtbeachtung von Paragraf 2, Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung festsetzt, ist verfassungswidrig. Eine klare Stellungnahme zu einer offensichtlich ungeeigneten gesetzlichen Regelung, die offenbar nur der zuständige Minister als „eindeutige Vorschrift“ interpretiert.
Dennoch gibt er gleich im nächsten Satz zu: „Die Verkehrsministerkonferenz hat sich bereits im vergangenen Winter darauf verständigt, dass diese Probleme genauer unter die Lupe genommen werden.“ Gemeint sind wohl die Unfälle und Staus wegen Fahrens mit unzureichender Bereifung – ein durchhaus wichtiges Thema also. Doch „jetzt wurde diese Überprüfung durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Oldenburg erschwert“, erklärt der Minister. „Wieso erschwert?“ fragt sich der geneigte Zuhörer und kann dem Gedankengang des Herrn Ministers beim besten Willen nicht folgen. Und als der zu erklären versucht: „Dieses Urteil hätte möglicherweise dazu geführt, dass die jetzige Straßenverkehrsordnung, also die jetzige gesetzliche Lage sozusagen als Handhabe für gefährliche Rutschpartien im Winter herhalten hätte müssen“, fragt er sich, ob es an seinem Unvermögen als einfacher Autofahrer liegt, dass er das nicht versteht, oder vielleicht doch daran, dass der, der diese Worte spricht, vielleicht gar nicht versteht, wovon er spricht.
Was diesen allerdings nicht dran hindert, daraus abzuleiten: „Für mich stellt sich jetzt die Herausforderung, wir müssen schnell handeln.“ Und er ist bereits aktiv geworden: „Deshalb habe ich veranlasst, dass wir erstmals den Begriff des Winterreifens konkret in die Straßenverkehrsordnung hineinschreiben. Anders ausgedrückt, wir schreiben eine Winterreifenpflicht ausdrücklich jetzt in die Straßenverkehrsordnung. Damit ist diese Pflicht auch gesetzlich eindeutig verankert.“
Das sind gleich mehrere Schritte auf einmal. Schritt eins: Der „Begriff des Winterreifens“ wird in die Straßenverkehrsordnung hineingeschrieben. Klingt vernünftig, ist aber nichts als eine Worthülse. Denn niemand weiß oder kann beschreiben, was ein „Winterreifen“ ist. Denn Winterreifen ist, was der jeweilige Hersteller darunter versteht. Aber nirgendwo ist verbindlich festgelegt, welche Eigenschaften ein Reifen haben muss, der mit Fug und Recht „Winterreifen“ genannt werden kann.
Das allerdings hat den Gesetzgeber nicht gehindert, zum Beispiel in § 18 (Ausrüstung) der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vorzuschreiben, „Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen ... mitzuführen“ und in § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) findet man die Passage „Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt...“.
Doch die in diesem Gesetz erfolgte Gleichsetzung von M+S-Reifen und Winterreifen ist nur auf den ersten Blick schlüssig. Denn der Begriff „M+S“ in den verschiedensten Schreibweisen ist weder durch irgendeine Norm definiert noch in irgendeiner Form geschützt. Fazit. Jeder Reifenhersteller kann auf jede Art von Reifen „M+S“ schreiben – auch auf einen minderwertigen Sommerreifen, der dann als Winterreifen anerkannt werden müsste, wenn in der Straßenverkehrsordnung „M+S“ als Kennzeichen von Winterreifen festgeschrieben würde - eine geradezu beängstigende Vorstellung, wenn man bedenkt, dass bereits zahlreiche minderwertige Sommerreifen mit M+S-Kennzeichnung auf dem Markt angeboten werden.
Doch der zuständige Minister will, das ist Schritt zwei, nicht nur den „Begriff Winterreifen“ ins Gesetz schreiben, sondern auch eine „Winterreifenpflicht“ und damit die Verpflichtung, Reifen zu benutzen, deren Eigenschaften nirgendwo definiert sind. Das ist geradezu abenteuerlich.
Doch dem Minister geht es offensichtlich auch gar nicht darum. Denn „unser langfristiges Ziel bleibt allerdings eine europäische Regelung für die einheitliche Kennzeichnung von Winterreifen“, fährt er fort. Also will er gar keine Winterreifenpflicht, sondern nur eine europäische Regelung zur Kennzeichnung von Winterreifen – und damit wird zum langfristigen Ziel erklärt, was eigentlich Mindestvoraussetzung sein sollte, wenn er den Begriff Winterreifen und eine Winterreifenpflicht im Gesetz verankert. Da passt beim besten Willen nichts mehr zusammen: Deutschland – ein Winter(reifen)märchen. Doch der Minister ist offenbar überzeugt, alles im Griff zu haben, denn sein Fazit lautet: „Wir schaffen Rechtssicherheit für sicheres Fahren im Winter“. Ob er das tatsächlich glaubt?
P.S. Damit niemand dem Autor unterstellen kann, er habe den Bundesverkehrsminister eventuell falsch zitiert, hat der sich die Mühe gemacht, hier den Originaltext zum Video des Bundesverkehrsministeriums mit dem Statement des Ministers Peter Ramsauer zur Winterreifenpflicht vom 5. Oktober 2010 zu dokumentieren:
"Meine sehr geehrten Damen und Herren, sie wissen alle, wer im Winter mit unzureichender Bereifung fährt, bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, gefährdet nicht nur sich, sondern er gefährdet auch andere. Das betrifft insbesondere auch Lkws und sie wissen, dass dadurch immer wieder schwere Unfälle ausgelöst werden und vor allen Dingen auch Staus. Dies leider Gottes, obwohl die Straßenverkehrsordnung eindeutige Vorschriften macht. Zum Hintergrund: Die Verkehrsministerkonferenz hat sich bereits im vergangenen Winter darauf verständigt, dass diese Probleme genauer unter die Lupe genommen werden.
Jetzt wurde diese Überprüfung durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Oldenburg erschwert. Dieses Urteil hätte möglicherweise dazu geführt, dass die jetzige Straßenverkehrsordnung, also die jetzige gesetzliche Lage sozusagen als Handhabe für gefährliche Rutschpartien im Winter herhalten hätte müssen. Für mich stellt sich jetzt die Herausforderung, wir müssen schnell handeln.
Deshalb habe ich veranlasst, dass wir erstmals den Begriff des Winterreifens konkret in die Straßenverkehrsordnung hineinschreiben. Anders ausgedrückt, wir schreiben eine Winterreifenpflicht ausdrücklich jetzt in die Straßenverkehrsordnung. Damit ist diese Pflicht auch gesetzlich eindeutig verankert. Unser langfristiges Ziel bleibt allerdings eine europäische Regelung für die einheitliche Kennzeichnung von Winterreifen. Fazit unser Fahrplan für sicheres Fahren im Winter steht und vor allen Dingen, wir schaffen Rechtssicherheit für sicheres Fahren im Winter.“














