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Medienberater gesucht
GT – das deutsche Online-Magazin für Politische Kultur – hat Vakanzen für Medienberater. Wenn Sie über gute Kontakte in die werbungtreibende Wirtschaft verfügen, über Kenntnisse der Marktes der Online-Medien sowie ihrer Möglichkeiten und Spaß an einer innovativen Arbeit haben, schreiben Sie an: GT- Verlagsleitung, mail@gt-worldwide.com
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Moderation:
Rena Larf.
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Schon bei einer Spende ab 10 Euro erhalten Sie alle drei Bücher im Gesamtwert von über 42 Euro in einem übersichtlichen Sammelband als E-Book. Nach Überweisung der Spende wird Ihnen der Link zum Download des neuen Werkes von Norbert Gisder zugesandt.
Norbert Gisder, "Glück im Schritt", Kurzgeschichte, Novelle, Roman, Edition GT-E-Books, 523 Seiten, 10,00 Euro.
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GT - das Magazin der Querdenker: Menschen, Organisationen, Firmen und Vereine, die sich an denkende Zeitgenossen wenden - und die vor allem etwas zu sagen haben - werden
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Der Fall „Pischetsrieder“ - Recht oder Freikauf?
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft München, Pischetsrieder habe Steuern hinterzogen, hat mich, einen Steuerberater im Ruhestand, doch sehr irritiert - zumindest was die veröffentlichte Presse anbelangt.
Das Verfahren wurde vom Landgericht München II gegen eine Auflage von 100.000 € eingestellt, wobei der Richter äußerte, am Vorsatz der Steuerhinterziehung könne gezweifelt werden. Pischetsrieder habe sich in seinem Bestreben, Steuern zu sparen, an einen Steuerberater gewandt und von diesem – wie jeder Steuerzahler – fachkundige Beratung erwartet und offensichtlich auch erhalten. Das System der Darlehensumschichtung habe der Steuerberater entwickelt, so der Richter. Das Finanzamt müsse bei komplizierten Steuererklärungen möglicherweise selbst genauer hinschauen; es sei fraglich, ob der Steuerpflichtige der Behörde alles „mundgerecht servieren“ müsse. Wie die breite Masse habe auch der Angeklagte seine Steuerlast mindern wollen, wobei größere Einkommen mehr Möglichkeiten böten. „Wenn man das ändern will, muss man das Steuerrecht ändern.“
Pischetsrieder bezog sich zu Recht darauf, das Finanzamt habe seine Vorgehensweise sechs Jahre zuvor gebilligt. Im Jahr 2000 habe ihm der selbe Finanzbeamte, der nun im Prozess als Zeuge vernommen wurde, grünes Licht für sein Konzept erteilt und das Veranlagungsfinanzamt habe die Sache in den dazwischen liegenden Jahren „durchgewunken“. Eigentlich eine klare Sache von Anfang an. Pischetsrieder hat keinerlei Schuld auf sich geladen.
Der Steuerberater war zum Prozessauftakt als Zeuge gehört worden. Der Staatsanwalt stellte daraufhin fest, hätten dessen Informationen schon während der Ermittlungen zur Verfügung gestanden, wäre es nicht zu dem Verfahren gekommen. Das ist im Prinzip ein Schuldeingeständnis für mangelhafte Ermittlungen und zugleich vermutlich eine Schutzbehauptung zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Gründen der Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB und Art. 34 GG; denn alle Fakten des Steuerfalles sind den vorstehenden Äußerungen (Betriebsprüfung und Veranlagungen) zufolge „aktenkundig“. Alle steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Schlussfolgerungen hätten daraus ohne weiteres rechtzeitig gezogen werden können und müssen.
Pischetsrieder hat jene Steuern bezahlt, die der Finanzbeamte – wohl auf Grund zwischenzeitlich geänderter steuerrechtlicher Meinung zur Umschichtung der Schulden – haben wollte und deren Hinterziehung er nunmehr beklagt. Zu Recht bemängelte der Richter, warum die Finanzverwaltung nicht schon viel früher mangelnde Überschussprognose (Gewinnerzielungsabsicht) gerügt habe. Um Meinungsverschiedenheiten dazu geht es im Besteuerungsverfahren Pischetsrieder offensichtlich, nachdem der Richter erklärte: „Die Steuern sind bezahlt. Was aber im finanzgerichtlichen Verfahren herauskommt, wissen wir nicht.“
Es wurde also gegen Pischetsrieder ermittelt, der sich hinsichtlich seines steuerlichen Sachverhaltes nur auf einen von der Meinung der Finanzverwaltung abweichenden, aber sicher vertretbaren, Rechtsstandpunkt stützte. Der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens hat nach der Rechtsprechung (1) dann zu entfallen, wenn dem Finanzamt die Zweifelsfragen ohnehin schon bekannt sind, z.B. wenn hierüber bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfes, was hier der Fall ist, entschieden werden soll.(2)
Das Verfahren hat den Äußerungen des Richters zufolge ergeben, dass Pischetsrieder keine Steuerstraftat begangen hat; denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kann gemäß § 370 AO nur vorsätzlich verwirklicht werden. Vorsatz bedeutet nach der allgemein in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formel Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Vorsatz heißt danach, dass der Täter den Steueranspruch kennt und gleichwohl die Steuer verkürzen will. Alle diese Voraussetzungen sind im Fall Pischetsrieder eindeutig nicht gegeben; andernfalls hätte das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen.
Dass es mit Einverständnis des Herrn Pischetsrieder gegen eine Auflage von 100.000 € dennoch eingestellt wurde, ist vermutlich einem „Deal“ aus Gründen der Pragmatik geschuldet. Richter und Staatsanwälte neigen mit hohem Verhandlungsgeschick dazu, die Risiken eines Prozesses zu unterstreichen, manchmal sogar zu übertreiben, und die Angst der Angeklagten vor Strafe und Verfahrenskosten zu nutzen. Hinter vielen Einstellungen verbirgt sich nach Bekundungen erfahrener Verteidiger ein Strafprozess, der zu einem Freispruch führen hätte können und müssen.
Pischetsrieder widerstand der Staatsanwaltschaft mit Erfolg im Vorverfahren, akzeptierte jedoch die Auflage des Gerichts zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung. Damit hat er die rechtswidrig entstandenen Verfahrenskosten finanziert und dem Steuerzahler zusätzli- chen Schaden erspart, der bei Weiterführung des Prozesses entstanden wäre. Die Staatsan- waltschaft – und im Gefolge die Finanzverwaltung – können froh sein, nun nicht, wie im Fall Max Strauß, wegen mangelhafter strafrechtlicher Ermittlungen, in ungewöhnlich harscher Diktion bestätigt durch den BGH (3), mit Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung überzogen zu werden. Der Rechtsstaat aber ist wieder einmal von Finanzbeamten mit Füßen getreten worden. Nicht ohne Grund nennen ihn eingeweihte Juristen auch „Fiskalpolizeistaat“.(4)
1) Siehe z.B. OLG Düsseldorf vom 02.02.1989, 3 Ws 953/88, StBg 1991, S. 521
2) Vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rn. 211
3) Beschluss vom 11.10.2005, 5 StR 65/05; Siehe auch Das Rätsel „Maxwell“, F.A.Z., Nr. 289, 12.12.2006, S. 4
4) Jürgen Jeske in Claus Harcken, Jederzeit zur Kasse, F.A.Z., Nr. 128, 04.06.2008, S. 8












