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Rechtsbruch bei Rückübertragung: Axel Lutze klagt vor dem Europäischen Gerichtshof

Kommentar von Norbert Gisder
20.01.2012
Axel Lutze

 

Von Rechtsfrieden ist in Deutschland keine Spur – und die Rückübertragung von Alteigentum an die rechtmäßigen Eigentümer ist noch lange nicht „Schnee von gestern“: Alteigentum bleibt Eigentum – was auch immer die Bundesregierung dazu bisher beschlossen oder verkündet hat, wird neu zu bewerten sein. Davon ist Axel Lutze überzeugt. Der Nachfahre des Hans Oskar Richard Lutze (1945 im NKWD-Speziallager Nr. 6 gestorben und von der Sowjetunion 2003 rehabilitiert), Eigentümer diverser Liegenschaften in Berlin und Brandenburg, hat jetzt eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg eingereicht, deren Folgen für Hunderttausende Deutsche in aller Welt Signalkraft haben dürfte.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Entscheidungen Stellung bezogen und dabei die Position der Bundesregierung vertreten, der zu Folge die angeblichen, „Besatzungshoheitlichen Enteignungen“ rechtmäßig gewesen seien. 

Doch da irrte das Bundesverfassungsgericht, sagt Prof. Dr. Theodor Schweissfurth, Lehrstuhlinhaber für Internationales Recht an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/O.: Schweißfurth verweist in einem Gutachten darauf, dass nach Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung von 1907 eine Besatzungsmacht lediglich den Besitz entziehen kann – keinesfalls aber das Eigentum. Betroffene und deren Nachfahren, die rechtmäßigen Erben, denen der Besitz entzogen worden ist, bleiben jedoch unwiderruflich und auf Dauer Eigentümer.

Nach dieser auch heute noch für alle Unterzeichnerstaaten bindenden Vorschrift ist das Eigentum nach dem Ende der Besatzung auf alle Fälle zurückzugeben, sagt der Rechtswissenschaftler. Das gilt natürlich auch für die Bundesrepublik Deutschland. Selbst die Sowjetunion, Rechtsnachfolger des zaristischen Russland, hat diese Ordnung akzeptiert.

Demgemäß hat die Sowjetunion, sagt Prof. Schweissfurth, das von ihr beschlagnahmte Reichsvermögen nach dem Ende der Besatzungszeit (nach 2+4-Vertrag 1994) an den Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, die Bundesrepublik Deutschland, zurückgegeben. Auch die anderen Alliierten, die USA, Großbritannien, Frankreich, haben die von ihnen genutzten Liegenschaften an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben.

"Enteignungen der Bundesrepublik Deutschland kommen einem Diebstahl gleich"

Nicht den Gesetzen gemäß verfuhr lediglich die Bundesrepublik Deutschland, die damit die eigentlichen Enteignungen vorgenommen hat. Die Enteignungen seien somit alles andere als „besatzungshoheitlich“ gewesen.

Lutze: „Da sie rechtswidrig erfolgten, kommt dies einem Diebstahl gleich.“

Axel Lutze, Autor von mittlerweile 10 Büchern, von denen sich mehrere mit den Enteignungen beschäftigen, hat deshalb zeitgleich Strafanzeige beim Generalbundesanwalt und beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erstattet.

In der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union führt Axel Lutze zur Begründung die Details an:

„Im Zusammenhang mit dem Vereinigungsprozess hat die Beklagte den Begriff der ,besatzungshoheitlichen Enteignung`erfunden und begründete dies damit, dass die Aufrechterhaltung dieser Enteignungen eine sowjetische Vorbedingung gewesen sein sollte, damit dieses Land der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zustimmt.

Zweck der ,besatzungshoheitlichen Enteignung‘ war es, sich rechtswidrig an dem zahlreichen Deutschen nach 1945 von den Kommunisten in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor von Berlin entzogenen Eigentum zu bereichern.

Michail S. Gorbatschow als Zeuge

Am 1. März 2000 hingegen erklärte der ehemalige sowjetische Präsident Michail S. Gorbatschow im Internationalen Congress Centrum in aller Öffentlichkeit, dass es eine sowjetische Vorbedingung nicht gegeben hatte.“

Als Beweise dafür legte Lutze unter anderem auch einen Dokumentarfilm vor, in welchem sowohl der Rechtswissenschaftler Prof. Schweissfurth, als auch der einstige Präsident der Sowjetunion, Michail S. Gorbatschow, zu Wort kommen.

Wörtlich sagt Gorbatschow in diesem wichtigen Schlüsseldokument:

„Die Frage der Enteignung ist auf der höchsten Führungsebene (zwischen Bundeskanzler Helmut Kohl und dem sowjetischen Präsidenten, Anm. d. Verf.) nicht besprochen worden. … - „Ich finde es absurd, wenn mir heute dies unterstellt wird!“ Bei diesem Gespräch der höchsten Führungsebene handelt es sich übrigens um das viel zitierte und berühmte Treffen in Russland zwischen Altkanzler Kohl und Präsident Gorbatschow. Dabei hatte Gorbatschow die Wiedervereinigung ausdrücklich erlaubt und sogar gewünscht.

Lutze sagt nun in der Begründung für die Klage vor dem EuGH: „Es hat also keine sowjetische Vorbedingung gegeben und die Beklagte hat nicht nur das deutsche Volk, sondern auch die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland bewusst belogen.“

Verstöße gegen Internationales Recht

Damit habe die Beklagte, die Bundesrepublik, „nicht nur gegen nationales Recht, sondern auch gegen internationales Recht in einer Vielzahl von Fällen – was besonders schwerwiegend ist – verstoßen.“

Ferner hat Axel Lutze ausgemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland zu allem auch noch gegen den Artikel XII der Kontrollratsdirektive Nr. 38 verstoßen hat. Dazu schreibt der Kläger dem EuGH:

Verstöße auch gegen die Kontrollratsdirektive Nr. 38

„Die Beklagte hat auch gegen die Kontrollratsdirektive Nr. 38, die internationales Recht ist, verstoßen.

Die Kontrollratsdirektiven waren Rechtsvorschriften, die 1945 vom Alliierten Kontrollrat für Deutschland erlassen wurden. Nach der Zerschlagung des Hitlerregimes übernahm der Alliierte Kontrollrat die Regierungsgewalt in Deutschland. Er erließ Direktiven, mit denen das öffentliche Leben in diesem Land geregelt wurde.

Die Kontrollratsdirektive Nr.38 legte fest, wer mitschuldig an den  nationalsozialistischen Verbrechen war und wie er dann zu bestrafen sei. Der Strafrahmen reichte von der Todesstrafe über berufliche Sanktionen bis hin zum Eigentumsentzug. 

Inwieweit ein Deutscher in die Machenschaften des Nazi-Regimes verwickelt war, stellten deutsche Spruchkammern fest. Sie stuften den Betreffenden entsprechend ein und verhängten dann die in der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vorgeschriebenen Strafen.

Der Artikel XII bestimmte aber, dass  für „Unvorbelastete“ ein Eigentumsentzug nicht möglich ist. (Vgl. auch das Buch „Chronologie eines Verbrechens“).“

Hans Oskar Richard Lutze

Zum Fall des Hans Oskar Richard Lutze, Großvater von Axel Lutze, sagt der Kläger:

„Seine Ehefrau Dora Lutze, geb. Weigert (Großmutter des Klägers) beantragte in der damaligen amerikanischen Besatzungszone bei der zuständigen Spruchkammer die Einordnung ihres Mannes unter die Kontrollratsdirektive Nr.38. Sie erhielt die Antwort:

,Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wird eingestellt. Der Betreffende ist von diesem Gesetz nicht betroffen.‘ (Das Original wird von Lutze im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt)“

Damit wird erklärt, dass Hans Oskar Richard Lutze nicht einmal ,Unbelasteter‘ im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr.38 war. Sein Eigentumsentzug durch die Beklagte war also in jedem Fall rechtswidrig.

Lutze: „1945 fielen den Amerikanern die gesamten NS-Unterlagen über die NSDAP und ihrer Ersatzorganisationen in die Hände und wurden später im US-Document-Center eingelagert.

Eine Anfrage an das US-Document-Center in Berlin (West) über Hans Oskar Richard Lutze brachte als Antwort, dass es über den Betreffenden in dieser US-Einrichtung keinerlei Unterlagen gibt. (Das Original wird im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt.)

Schließlich beantragte der Kläger bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau die Rehabilitierung seines Großvaters Hans Oskar Richard Lutze. Einen entsprechenden Rehabilitierungsbescheid konnte er sich dann in Moskau abholen. Dabei sagte der Leiter dieser Behörde, Oberst Kopalin, dass der Großvater des Klägers selbstverständlich kein Nazi war. Er fügte hinzu:

,Wir prüfen sehr sorgfältig und machen auch nicht aus einem Nazi nun einen Nicht-Nazi.‘“

Auch dieses Original will Lutze dem Gerichtshof der Europäischen Union im Termin zur mündlichen Verhandlung - auch in amtlicher, deutscher Übersetzung - vorlegen.

Die Behörden kennen die Dokumente ...

Dabei ist der Kläger besonders verärgert darüber, dass in zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren auch der Beklagten diese Dokumente vorgelegen haben. Lutze: „Sie kann also nicht behaupten, dass diese Unterlagen für sie neu seien.“

Das Bundesverwaltungsgericht jedoch wertete diese Dokumente in einem Urteil (BVerwG 3 C 15,01) mit einem Satz: „Nicht von besonderer Bedeutung sind die vorgelegten Unterlagen.“

Zu der weiteren Missachtung von internationalem Recht durch die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, sagt Lutze:

... zitieren für deren Abwehr "Gesetze", die es gar nicht gegeben hat

„Die Enteignung des Kaufmanns Hans Oskar Lutze erfolgte nach dem ,Gesetz‘ über die entschädigungslose Einziehung der Vermögenswerte der ,Kriegsverbrecher‘ und ,Naziaktivisten‘ vom 27.März 1947 des ,demokratischen‘ Magistrats von Groß-Berlin.

Dies war jedoch kein Gesetz, sondern entsprach nur dem Wunschdenken der kommunistischen Machthaber in diesem Teil des besetzten Deutschland. 

Gesetzeskraft hätte dieses Papier nur erlangen können, wenn die allein dafür zuständige Alliierte Stadtkommandantur dieses ,Gesetz‘ genehmigt hätte. Das geschah jedoch nicht.

Einstimmig lehnte die Alliierte Stadtkommandantur - auch mit der Stimme des sowjetischen Vertreters - die Genehmigung dieses ,Gesetzes‘ ab. Sie war der Auffassung, dass die in der ,Kontrollratsdirektive Nr.38‘ vorgesehenen Sanktionen, zu denen auch die entschädigungslose Vermögenseinziehung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gehörte, ausreichen würde.

Diese Rechtslage war der Beklagten bekannt. Sie ignorierte sie und wandte das „Recht“ ihres kommunistischen Verbündeten an.

Zwei weitere Anzeigen: beim Generalbundesanwalt und beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag

Der Kläger hat inzwischen gegen die Beklagte beim Generalbundesanwalt der Bundesrepublik Deutschland in Karlsruhe wegen Verletzung nationalen Rechts und beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag wegen Verletzung internationalen Rechts Anzeige erstattet. Entsprechende Beweismittel werden im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Der Kläger hat die Rückübertragung der rechtswidrig entzogenen Vermögenswerte beim Handlungsgehilfen der Beklagten - dem  Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – beantragt. Die Antwort war ausweichend und nur Zeit gewinnend. Deshalb ist die Klage  geboten.“

Axel Lutze ist nach diesen Steilvorlagen direkt aus der Gruselkammer des Fehlverhaltens eines ganzen Staates der festen Überzeugung: „Die Klage ist begründet und daher antragsgemäß zu entscheiden.“

P.S.: In Polen wird, nach Aussagen von Axel Lutze, übrigens mittlerweile so verfahren, dass Nachfahren einstiger Eigentümer ihre Liegenschaften zurückerhalten, wenn sie ins Land ziehen. Polnische Staatsbürger müssen sie dazu nicht werden – geregelt ist das sogar durch Gesetz. (Bericht folgt)

Von Rechtsfrieden keine Spur

Gesetzliche Regelungen – wie diese – haben als Ziel staatlichen Handelns, einen Zustand zu schaffen, in dem die Bürger mit ihrer Verwaltung im Rechtsfrieden leben. Im Fall aller bisherigen, ungeregelten Rückübertragungen in Deutschland ist das ganz offensichtlich nicht so. Allein darüber sollte der Gesetzgeber – auch im Jahre 22 nach der Wiedervereinigung ganz neu nachdenken.


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Grand Tourisme - Worldwide

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